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Gericht Ebsdorf und frühere Rechtsprechung

Der Gerichtsweg verläuft durch den alten Dorfkern in Ebsdorf und weist mit seinem Namen darauf hin, dass in dieser Straße einst Recht gesprochen wurde.

Ebsdorf war der Hauptort des Gerichtes Ebsdorf, das Hessen als Mainzisches Lehen von 1249 bis 1802 besaß.
Zu diesem Gericht gehörten die Ortschaften:
Hachborn, Hassenhausen, Erbenhausen, Ilschhausen, Leidenhofen, Heskem, Mölln, Dreihausen, Wermertshausen und Roßberg.

Gericht Ebsdorf
Der Gerichtsplatz selbst befand sich in Ebsdorf östlich der Kirche auf einem heute noch erhaltenen Steinrondell.
Dort steht ein Baum, der Gerichtslinde genannt wird. Unter ihr (eher wohl unter der Vorgängerin) sollen schon früher die Gerichtsversammlungen abgehalten worden sein, weil nach Anschauungen unserer heidnischen Vorfahren auch die Götter unter der Esche Gericht hielten.
Nach dem Bau eines festen Hauses, wurden Gerichtssitzungen im Gerichtshaus, dem späteren Gemeindehaus, abgehalten.
Den Vorsitz führte stets der Schultheiß von Ebsdorf. Ihm standen 12 Schöffen zur Seite. Die Gerichtspersonen saßen auf großen Stühlen um den Tisch der Ratsstube.
Sie erschienen zu den Sitzungen in ihrem Kirchenanzug, dem blauen Kirchenrock mit dem stehenden Kragen und eine Reihe von Knöpfen sowie einem dreieckigen Hut, dem sog. Dreimaster.

1466 kamen in Ebsdorf die Abgesandten der hessischen Städte zusammen.
1786 wurde das Gericht Ebsdorf mit dem Gericht Treis an der Lumda zusammengelegt.
Während des Bestehens des Königreichs Westfalen wurde aus dem Gericht Ebsdorf ein Kanton gebildet, in dem ein Friedensrichter die zivile Gerichtsbarkeit ausübte.
Seit 1866 werden die gerichtlichen Angelegenheiten vom Amtsgericht Marburg wahrgenommen. Zwischenzeitlich gehörten aber Hachborn und Ilschhausen noch zu dem in zwischen aufgelösten Amtsgerichtsbezirk Fronhausen.

Rechtsprechung früher
In Rom gab es den Ausspruch: " Fiat justitia, pe reat mundus" (Die Welt mag untergehen, wenn nur das Recht gilt). Die Welt ist aber weder ohne noch mit Justiz untergegangen.
Die Erkenntnis, dass das Recht des Stärkeren oft das größte Unrecht sei, hatten die Menschen schon, seit sie im Sippenverband lebten.

Anfänge der Rechtsprechung
Zur Zeit des Götterglaubens, ja selbst noch im christlichen Mittelalter, hatte jeder Bezirk, so klein er auch war, sein eigenes Volksgericht.
Dieses trat in einem heiligen Walde zum Rechtsspruch zusammen. Priester- und Richteramt waren vereint mit dem Volksgericht und Gottesdienst, denn der Priester war zugleich Richter.

Auch in Hessen lag die rechtsprechende Gewalt, seitdem seine Fürsten die Landeshoheit in vollem Umfang erreicht hatten, in den.Händen des Landesherren.
Die Landgrafen übten die Gerichtsbarkeit durch ihre Regierungen, Kanzleien und Ämter aus, durch Behörden, die die Hoheitsrechte des Fürsten in Abhängigkeit von ihm zu wahren hatten.
Zwar waren die hessischen Landgrafen regelmäßig darauf bedacht, ihren mit der Rechtsprechung befassten Behörden die Einhaltung des Gerechtigkeitsdenkens einzuschärfen, eine unabhängige Justiz im heutigen Sinne gab es aber nicht.

Rechtsprechung und Verwaltung waren grundsätzlich Aufgabe derselben Behörde, wenn auch nicht immer derselben Person.

Die Idee der Gewaltenteilung Heutzutage sind die Richter unabhängig, frei von staatlichen Eingriffen und nur dem Gesetzt verpflichtet.
Allerdings ist diese Idee nicht ganz neu.
Der Franzose CharIes de Montesquieu (1689-1755), wahrscheinlich durch den Engländer Jon Locke inspiriert, versuchte in seinem 1748 veröffentlichten Hauptwerk Oe I'E-sprit des Lois (von dem Geist der Gesetze) die Gesetzmässigkeiten der Geschichte zu analysieren und entwickelte eine Lehre der Gewaltenteilung.
Er verfocht die Theorie, dass die gesetzgebende (Legislative: Bundestag), ausführende (Exekutive: Regierung, Verwaltung) und rechtsprechende (Judikative: Gerichte) Gewalt jeweils auf mehrere Instanzen verteilt werden müsse, um den Menschen Rechte und Freiheit zu garantieren.
Heute sind in allen demokratisch regierten Staaten die Gewalten "getrennt".

"Gerechtigkeit" heute
Auch heute noch gilt, dass Gerichte keine "Gerechtigkeit" herbeiführen können. Denn sie richten sich nach den Gesetzen (nicht nach ihrem Gerechtigkeitsgefühl) , und sprechen danach Recht.

Die Gesetze werden nicht von den Richtern gemacht, sondern von der gesetzgebenden Gewalt (Legislative: Bundestag).
Da liegt es auf der Hand, dass die geschaffenen Gesetze nicht immer mit dem subjektiven Gerechtigkeitsgefühdes Einzelnen übereinstimmen.

Literatur:
Otto Bähr "Der Rechtsstaat"; Kassel 1864;
"Der Ebsdorfer Grund"; Franz Kaiser, "Ebsdorfergrund"